Fachausschuss der finanziellen Sozialhilfe

Fachausschuss der finanziellen Sozialhilfe

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Der Art. 3 des D.L.H. vom 11.04.2012, Nr. 12 schafft die Möglichkeit, die Gemeinden bei Entscheidungen des Fachaus­schusses der finanziellen Sozialhilfe über Leistungen an Bürger/Innen folgendermaßen einzubeziehen:

"In all jenen Fällen, in denen für die jeweilige Leistung außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, welche eine Auswirkung auf die Gemeinde haben, oder verfügt die Gemeinde über für die Entscheidung relevante Informationen, kann an den Sitzungen eine Person teilnehmen, welche die jeweilige für den Nutzer/die Nutzerin zuständige Gemeinde vertritt und vom Gemeindeausschuss ernannt wird."

Art der Organisation

Kommissionen

Mitglieder

Dr. Anneliese Weiss

Gemeindereferentin

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 20.02.2024, 16:17 Uhr