Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist für die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlichen Flächen geschuldet, die zum Domänengut oder zum unverfügbaren Vermögen der Gemeinde gehören, sowie für die Besetzung von Privatgründen mit öffentlichem Durchgangsrecht.
Gebührenpflichtig ist auch die Besetzung des bezüglichen Untergrundes und des darüber liegenden Raumes.
Wer öffentliche Flächen besetzen will, muss vorher einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde richten, welche dem Antragsteller dann eine entsprechende Konzession bzw. Ermächtigung ausstellt, je nachdem ob es sich um eine dauerhafte oder eine zeitweilige Besetzung handelt.
Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund richtet sich nach Art und Ausmaß, nach der Dauer und nach der Zone, in der die Besetzung erfolgt.
Die Gebühr ist auch für die widerrechtliche Besetzung von öffentlichem Grund geschuldet. Im Falle einer dauerhaften Besetzung muss der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Konzession eine entsprechende Meldung an das Gemeindesteueramt machen und die gesamte Jahresgebühr mittels Posterlagschein bezahlen.
Sofern keine Änderungen in der Besetzung eingetreten sind, genügt es für die folgenden Jahre die Gebühr innerhalb 31. Jänner mittels Posterlagschein einzuzahlen.
Im Falle einer zeitweiligen Besetzung wird die Gebühr einmalig aufgrund der Tage der Besetzung berechnet. Es ist nicht notwendig, eine eigene Meldung an das Gemeindesteueramt zu machen, sondern es genügt die Gebühr vor Beginn der Besetzung mittels Posterlagschein einzuzahlen.
In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und verschiedene Ermäßigungen vorgesehen. Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnung und Einzahlung der Gebühr sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.
Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten (0.64 MB)
Ansuchen um Besetzung von öffentlichem Grund (0.1 MB)